Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 24.11.2022 die neue Verordnung zur Gemeindeimmobiliensteuer GIS mit Wirkung ab 01.01.2023 und die dazugehörenden Steuersätze und Freibeträge genehmigt.
Ab dem Jahr 2023 gilt:
- ordentlicher Steuersatz von 0,76% für die nicht zur Verfügung stehenden Wohnungen gemäß Art. 2, Abs. 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien
- Hauptwohnung: Steuersatz von 0,40% - Freibetrag für Hauptwohnung samt Zubehör: 767,00 Euro
- Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe samt Zubehör an Verwandte jeglichen Grades in gerader Linie: Steuersatz von 0,40%
- Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkte: Steuersatz von 0,10%
- Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und Privatzimmervermieter samt Zubehör: Steuersatz 0,30%
- zur Verfügung stehende Wohnungen gemäß Art. 2, Abs. 2 der GIS-Verordnung: Steuersatz 0,96%
- ansonsten finden die Steuersätze laut LG Nr. 3/2014 Anwendung (siehe Südtiroler Bürgernetz)
GIS Beschluss Hebesätze und Freibeträge ab 01.01.2023
GIS-Beschluss Abänderung Hebesätze und Freibeträge ab 01.01.2023
GIS-Verordnung ab 01.01.2023
Festlegung der Baugrundpreise ab 2015
L.G. Nr. 3 vom 23. April 2014