Der Bibliotheksrat ist im Auftrag des Trägers für die Organisation und kulturelle Führung der Bibliothek zuständig.
Der Bibliotheksrat hat im einzelnen folgende Aufgaben:
a) aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen;
b) das Jahresprogramm, den Kostenvoranschlag und den Rechenschaftsbericht über die durchgeführten Tätigkeiten mit Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, die dem Träger zur Genehmigung vorgelegt werden;
c) dem Träger die Errichtung oder Auflösung von Zweigstellen und Leihstellen vorzuschlagen;
d) die Benutzungsordnung zu erstellen und diese dem Träger zur Genehmigung vorzulegen;
e) dem Träger die Öffnungszeiten vorzuschlagen;
f) die Richtlinien für die Auswahl von Büchern und anderen Medien festzulegen und den Ankaufsplan vorzuschlagen;
g) das Tätigkeitsprogramm der Bibliothek zu erstellen und bibliotheksspezifische kulturelle Veranstaltungen anzuregen;
h) im Auftrag des Trägers den Bibliotheksbetrieb allgemein zu überwachen;
i) beim Träger die Beauftragung von Fachkräften oder die Anstellung von Personal, soweit es die genehmigten Finanzierungspläne erlauben, zu beantragen.
Der Bibliotheksrat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen; er trifft sich außerdem in dringenden Fällen, oder wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Bibliotheksrates schriftlich verlangt wird.